Die Nutzung des Luftraumes ist frei und grundsätzliche genehmigungsfrei, soweit dies nicht durch anderweitige Rechtsvorschriften, insbesondere LuftVO und LuftVZO  beschränkt wird. In der unbemannten Luftfahrt ist die Unterscheidung zwischen Modellflug und unbemanntes Luftfahrtgerät eine ganz wichtige und entscheidende Unterscheidung, die eine Menge unterschiedlicher Rechtsfolgen nach sich zieht.

Flugmodell

 

 

Luftfahrtrechtliche Grundlagen für den Modellflug

Die Grundlagen sind im Luft-verkehrs-Gesetz definiert. Im § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG sind alle Arten von Luftfahrzeugen definiert, darunter die Flugmodelle als Nr. 9. Die eigentliche Definition des luftfahrtrechtlichen Begriffs „Flugmodell“ ergibt sich aus der Luft-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). In § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO ist das Flugmodell definiert als

  • ein unbemannte Luftfahrzeuge,
  • das in Sichtweite des Steuerers (siehe dazu § 21b Abs. 1 Satz 2 LuftVO)
  • ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung

betrieben werden.

 

 

Unterscheidung von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) erfolgt über die Nutzung

Flugmodell

UAS und Flugmodelle werden nach Gesetz nur durch die Art der Nutzung unterschieden. Die Bauform ist dabei nur nachrangig relevant, das bedeutet UAS und Flugmodelle können technisch gleiche bzw. ähnliche Luftfahrtgeräte sein. Die rechtliche Unterscheidung erfolgt ausschließlich nach dem Nutzungs- oder Verwendungszweck.

Flugmodelle sind gemäß LuftVZO

  • unbemannte Luftfahrzeuge,
  • die in Sichtweite des Steuerers
  • ausschließlich zum Zweck des Sports
  • oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.

Die Definition der UAS ergibt sich aus dem Umkehrschluss. Alles was ein unbemanntes Fluggerät ist und nicht in die Kategorie des Flugmodells fällt, ist ein UAS.

Unbemannte Luftfahrtsysteme gelten gemäß LuftVG in Verbindung mit LuftVZO

  • unbemannte Fluggeräte
  • einschließlich ihrer Kontrollstation,
  • die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.

 

Unterscheidung zwischen privater Nutzung und gewerblicher Nutzung

Sehr oft wird im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Flugmodell und UAS die Unterscheidung privat und gewerblich erwähnt. Die Luftfahrtgesetze definieren diese Begriffe nicht.

Eine private Nutzung …

  • ist eine private Nutzung.
  • Eine öffentliche Nutzung widerspricht der Fiktion der privaten Nutzung.
  • Eine gewerbliche Nutzung, also eine geschäftsmäßige Nutzung kann nicht privat sein.
  • Eine kommerzielle Nutzung kann ebenso nicht privat sein.

Eine Veröffentlichung, egal auf welchem Medium (außer es ist rein privat) widerspricht der Fiktion der privaten Nutzung. Ein Hochladen von Fotos / Videos auf eine Videoplattform, auf ein Social Media Forum, in ein öffentliches Forum, auf eine Webseite … all das sind keine private Nutzungen mehr.

Im Falle des Modellflugs entspricht in solch einem Fall, das Nutzungsszenario nicht mehr dem Rahmen „zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung„.

Das BMVI schreibt dazu in der Informationsbroschüre:

Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Dabei erfolgt die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z. B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem (Anmerkung: im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 9 LuftVG)

Flugmodell

 

Eine gewerbliche Nutzung …

  • ist der Gegensatz zur privaten Nutzung.
  • Erfordert nicht die Gewinnerzielungsabsicht.
  • Eine gewerbliche Nutzung ist eine geschäftsmäßige Nutzung.
  • Eine Veröffentlichung, egal auf welchem Medium (außer es ist rein privat) widerspricht der Fiktion der privaten Nutzung. Es wird eine gewerbliche Nutzung unterstellt. Ein Hochladen von Fotos / Videos auf eine Videoplattform, auf ein Social Media Plattform, in ein öffentliches Forum, auf eine Webseite … all das sind Kennzeichen einer gewerblichen Nutzungen.

Ist mit dem von Sensoren in Form von Kameras für Foto / Video, oder andere Sensoren wie z.B. Thermografie ist ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck. Somit handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.

 

Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Flugmodell und UAS

BMVI Veröffentlichung   BMVI Veröffentlichung