Die Durchführungs Verordnung EU 2019/947 sieht in den Artikeln 20, 21 und 22 unterschiedliche Übergangsbestimmungen von den Bestimmungen vor dem 31.12.2020 auf das ab 31.12.2020 geltende UAS Regime in der EU und betrifft dabei besonders die UAS, Fernpiloten, Genehmigungen in der UAS Betriebskategorie „OPEN“.
Übergangsbestimmungen für UAS
Artikel 20 regelt eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt der Umstellung im Handel befindlichen UAS:
- dürfen weiter betrieben werden
- sofern sie vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden
- a) in Unterkategorie A1, sofern UAS:
- MTOM < 0,25 kg;
- b) in Unterkategorie A3, sofern UAS:
- MTOM < 25 kg;
- a) in Unterkategorie A1, sofern UAS:
- gilt nicht für privat hergestellte UAS
Artikel 22 regelt eine Übergangsbestimmung für den Einsatz von UAS, welche in der UAS Betriebskategorie „OPEN“ die Anforderungen der C-Klassen aus der Delegierten Verordnung EU 2019/945 nicht erfüllen:
- Übergangszeitraum von 30 Monaten ab 1. Januar 2022 (bis 30. Juni 2024)
- a) UAS mit MTOM < 0,5 kg
- Fernpilot mit der national festgelegten Kompetenz (in Deutschland keine)
- in der UAS Unterklasse A1 betrieben werden
- b) UAS mit MTOM < 2,0 kg
- Fernpilot mit der national festgelegten Kompetenz dem Kompetenznachweis A2 gleichwertig ist (in Deutschland keine Vergleichbare Kompetenznachweise vorhanden, BMVi wird sich dazu in einer Ausführungsbestimmung äußern)
- in der UAS Unterklasse A2 betrieben werden
- bei einem horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden
- c) UAS mit 2,0 kg < MTOM <25 kg
- Fernpilot mit dem Kompetenznachweis A1/A3
- in der UAS Unterklasse A3 betrieben werden
- Keine unbeteiligten Personen
- Abstand horizontal von Bebauung > 150 m
Übergangsbestimmungen für Genehmigungen u.Ä.
Artikel 21 regelt eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt der Umstellung gültigen Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnissen, die auf nationalen Vorschriften basieren:
- bleiben bis zum 1. Januar 2021 gültig.
- werden von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2022 von den Mitgliedstaaten in aktuelle Dokumente umgewandelt
- Dies betrifft in Deutschland insbesondere:
- UAS Kenntnisnachweis gemäß LuftVO §21 (d) für Fernpiloten
- Genehmigungen für UAS-Betreiber
- oder Erklärungen oder gleichwertige Dokumente
Diese Darstellung beschreibt überblicksartig die EU-Regeln in der Unbemannten Luftfahrt. Der Fernpilot ist immer selbst verantwortlich, sich ausführlich und rechtzeitig mit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien vertraut zu machen. Das EU Gesetzeswerk (EU 2019/947 und EU 2019/945 mit Amendments, sowie AMC & GM) hat weit über 100 Seiten Papier. Diese Darstellung gibt nur einen Überblick und Hilfe zum Selbststudium.
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